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Arbeitszeit im Dienstplan: die Regeln in Österreich

Höchstens 12 Stunden am Tag, 11 Stunden Ruhe, 36 Stunden am Wochenende: Was Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz für deinen Dienstplan bedeuten – mit Beispielen und Prüfliste.

Aktualisiert am 25. Oktober 2026

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Viele Regeln darf der Kollektivvertrag anders gestalten – schau dort zuerst nach.

Die wichtigsten Grenzen auf einen Blick

RegelGrenzeGesetz
Normalarbeitszeit8 h am Tag, 40 h pro Woche – viele Kollektivverträge sehen weniger vor, etwa 38,5 h§ 3 AZG
Höchstarbeitszeit12 h am Tag, 60 h pro Woche – Überstunden eingerechnet§ 9 Abs. 1 AZG
Durchschnitthöchstens 48 h pro Woche, gerechnet über 17 Wochen§ 9 Abs. 4 AZG
Ruhepause30 min bei mehr als 6 h Arbeit; zählt nicht als Arbeitszeit§ 11 AZG
Tägliche Ruhezeit11 h am Stück zwischen zwei Diensten§ 12 AZG
Wochenendruhe36 h am Stück mit dem Sonntag, Beginn spätestens Samstag 13 Uhr§ 3 ARG
Wochenruhe36 h mit einem ganzen Wochentag, wenn jemand am Wochenende arbeitet§ 4 ARG
Feiertage13 gesetzliche Feiertage, jeweils 24 h Ruhe§ 7 ARG
AnkündigenArbeitszeiten grundsätzlich mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen§ 19c AZG
Unter 188 h am Tag, 40 h pro Woche, 12 h Ruhezeit, Pause ab 4,5 h§§ 11, 15, 16 KJBG

Normalarbeitszeit und Überstunden

Die Normalarbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 3 AZG). Viele Kollektivverträge sehen weniger vor, oft 38,5 Stunden. Wird die Arbeit auf vier Tage verteilt, sind bis zu 10 Stunden Normalarbeitszeit am Tag möglich – dafür braucht es eine Betriebsvereinbarung oder, ohne Betriebsrat, eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 8 AZG). Einen längeren Durchrechnungszeitraum, in dem einzelne Wochen länger und andere kürzer sind, kann der Kollektivvertrag zulassen (§ 4 Abs. 6 AZG).

Was darüber hinausgeht, sind Überstunden: höchstens 20 pro Woche, und der Tag darf insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten (§ 7 AZG). Überstunden über 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche dürfen Mitarbeiter:innen ohne Begründung ablehnen (§ 7 Abs. 6 AZG).

Höchstens 12 Stunden am Tag und 60 in der Woche

Normalarbeitszeit und Überstunden zusammen dürfen 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 AZG). Zusätzlich gilt ein Durchschnitt: Über 17 Wochen gerechnet darf die Wochenarbeitszeit im Schnitt 48 Stunden nicht übersteigen; der Kollektivvertrag kann den Zeitraum verlängern (§ 9 Abs. 4 AZG).

Beispiel: Wer von Montag bis Samstag jeden Tag 10 Stunden arbeitet, kommt auf 60 Stunden – mehr geht in dieser Woche nicht. Solche Wochen dürfen aber nicht die Regel sein, sonst kippt der 48-Stunden-Schnitt.

Für einzelne Gruppen gibt es Sonderregeln. Für Apothekenleiter:innen und angestellte Apotheker:innen in öffentlichen Apotheken – nicht für PKA – kann der Kollektivvertrag bei Bereitschaftsdiensten längere Dienste zulassen (§ 19a AZG).

Ruhepausen

Wer am Tag mehr als 6 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten (§ 11 Abs. 1 AZG). Sie darf in zwei Pausen zu 15 oder drei zu 10 Minuten geteilt werden, wenn das im Interesse der Mitarbeiter:innen liegt oder betrieblich notwendig ist. Die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit; ob sie bezahlt wird, kann der Kollektivvertrag regeln.

Beispiel: Ein Dienst von 8:00 bis 15:00 mit 30 Minuten Pause ergibt 6,5 Stunden Arbeit – die Pause ist hier Pflicht. Ohne Pause wären es 7 Stunden am Stück, und das ist nicht erlaubt.

Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden

Nach Dienstende stehen jeder Person mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zu (§ 12 Abs. 1 AZG). Das ist die Regel, die im Dienstplan am häufigsten übersehen wird – vor allem, wenn auf einen Spätdienst ein Frühdienst folgt.

Beispiel: Spätdienst bis 22:00 – der nächste Dienst darf frühestens um 9:00 beginnen. Bei einem Spätdienst bis 18:30 ist ein Frühdienst ab 7:00 dagegen kein Problem.

Der Kollektivvertrag kann die Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzen; ausgeglichen wird innerhalb der nächsten 10 Kalendertage durch eine längere Ruhezeit (§ 12 Abs. 2 AZG). Im Gastgewerbe darf sie für Küche und Service bei geteilten Diensten – also wenn der Arbeitstag durch eine Pause von mindestens 3 Stunden unterbrochen ist – auf 8 Stunden sinken; der Ausgleich muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen (§ 12 Abs. 2a AZG).

Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe

Jede Woche stehen 36 Stunden Ruhe am Stück zu, die den Sonntag einschließen und spätestens Samstag um 13 Uhr beginnen (Wochenendruhe, § 3 ARG). Wer laut Dienstplan am Wochenende arbeitet, bekommt stattdessen 36 Stunden Ruhe mit einem ganzen Wochentag (Wochenruhe, § 4 ARG). Wer in den 36 Stunden vor Beginn seiner nächsten Arbeitswoche arbeiten muss, hat in der folgenden Woche Anspruch auf Ersatzruhe im selben Ausmaß – als bezahlte Freizeit (§ 6 ARG).

  • Handel: In Geschäften ist Arbeit am Samstag nach 13 Uhr erlaubt, soweit offen sein darf, plus höchstens eine Stunde für Abschlussarbeiten (§ 22f ARG).
  • Gastgewerbe: Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe regelt eine eigene Verordnung; die Wochenruhe bleibt.
  • Bäckereien: Für Bäckereiarbeiter:innen gelten statt AZG und ARG die Regeln des Bäckereiarbeiter/innengesetzes; für den Verkauf gelten AZG und ARG.
  • Apotheken: Für Apotheker:innen darf der Kollektivvertrag abweichen; im Schnitt müssen es 36 Stunden Wochenruhe bleiben (§ 21 ARG).

Feiertage

In Österreich gibt es 13 gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 ARG), an denen jeweils mindestens 24 Stunden Ruhe zustehen. Das Entgelt läuft weiter; wer am Feiertag arbeitet, bekommt zusätzlich Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 ARG). Der 24. und 31. Dezember sind keine Feiertage.

Der Karfreitag ist seit 2019 für niemanden mehr ein Feiertag. Stattdessen kann jede Person einmal im Urlaubsjahr einen Urlaubstag selbst festlegen, den „persönlichen Feiertag“ – schriftlich mindestens drei Monate vorher angekündigt (§ 7a ARG). Die Landespatrone, etwa der Hl. Josef in Tirol oder der Hl. Leopold in Wien, sind keine gesetzlichen Feiertage; frei ist nur, wo Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag es vorsehen.

Alle Termine für 2026 und 2027 stehen bei unserer Dienstplan-Vorlage.

Lehrlinge und Jugendliche unter 18

Für Jugendliche gelten strengere Grenzen (KJBG):

  • Arbeitszeit: höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche; bei anderer Verteilung bis 9 Stunden und 45 in der Woche, im Schnitt aber 40 (§ 11).
  • Berufsschule zählt zur Wochenarbeitszeit. Nach mindestens 8 Unterrichtsstunden an einem Tag ist keine Arbeit im Betrieb mehr erlaubt (§ 11).
  • Pause: 30 Minuten, wenn mehr als 4,5 Stunden gearbeitet wird (§ 15).
  • Ruhezeit: mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 16).
  • Nachtruhe: keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr – mit Ausnahmen, etwa im Gastgewerbe ab 16 Jahren bis 23 Uhr oder für Bäckerlehrlinge ab 15 Jahren ab 4 Uhr (§ 17).
  • Wochenfreizeit: zwei Kalendertage am Stück mit dem Sonntag, Beginn spätestens Samstag 13 Uhr; wer am Samstag arbeitet, hat am Montag danach frei (§ 19).

Dienstplan rechtzeitig ankündigen

Die Lage der Arbeitszeit wird grundsätzlich vereinbart. Legt der Arbeitgeber sie selbst fest oder ändert sie, muss er sie für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen; außerdem muss die Einteilung sachlich gerechtfertigt sein und darf berücksichtigungswürdigen Interessen der Mitarbeiter:innen nicht widersprechen (§ 19c Abs. 2 AZG). Kürzer geht es nur in unvorhersehbaren Fällen, wenn sonst ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil droht; der Kollektivvertrag kann abweichen (§ 19c Abs. 3 AZG).

Arbeitszeit aufzeichnen

Der Arbeitgeber muss die geleisteten Arbeitsstunden aufzeichnen (§ 26 AZG) – in der Praxis Beginn, Ende und Pausen. Ist die Arbeitszeit schriftlich fix eingeteilt, genügt es, die Einhaltung zu bestätigen und nur Abweichungen festzuhalten (§ 26 Abs. 5a). Mitarbeiter:innen haben einmal im Monat Anspruch auf eine kostenlose Übermittlung ihrer Aufzeichnungen (§ 26 Abs. 8).

Wer Höchstgrenzen überschreitet, Pausen oder Ruhezeiten nicht gewährt oder nicht aufzeichnet, riskiert Verwaltungsstrafen von 72 bis 1.815 Euro, bei fehlenden Aufzeichnungen je betroffener Person (§ 28 AZG).

Prüfliste für deinen Dienstplan

  • Niemand über 12 Stunden am Tag oder 60 Stunden in der Woche – und im Schnitt nicht über 48.
  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeit eine Pause von 30 Minuten eingeplant.
  • Zwischen zwei Diensten mindestens 11 Stunden Ruhe – besonders nach Spätdiensten prüfen.
  • Wochenendruhe oder Wochenruhe von 36 Stunden, Ersatzruhe wenn nötig.
  • Feiertage eingetragen, Arbeit am Feiertag gekennzeichnet.
  • Für Lehrlinge und Jugendliche: 8 Stunden, 12 Stunden Ruhe, Berufsschule, Nachtruhe.
  • Plan mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben.
  • Regeln des Kollektivvertrags geprüft.

Wie Dienstbit dabei hilft

Dienstbit prüft beim Planen mit: Geht ein Tag über 12 Stunden, fehlt eine Pause oder ist die Ruhezeit zwischen zwei Diensten zu kurz, zeigt der Plan einen Hinweis. Und wenn du den Plan auf Knopfdruck vorschlagen lässt, hält Dienstbit 12 Stunden am Tag, 60 Stunden pro Woche und 11 Stunden Ruhezeit immer ein – zusammen mit Öffnungszeiten und Urlaub; der Mindestbesetzung gibt er Vorrang und zeigt offene Lücken an. Pro Person und Monat gibt es einen Stundenzettel zum Unterschreiben. Nicht geprüft werden Wochenend- und Wochenruhe, der 48-Stunden-Schnitt, Sonderregeln für Jugendliche und aus dem Kollektivvertrag – die hast du selbst im Blick.

Den Plan prüft Dienstbit mit

Dienstbit ist der kostenlose Dienstplan für Apotheken und Kleinbetriebe: Plan auf Knopfdruck mit 12 h, 60 h und 11 h Ruhezeit, Hinweise beim Planen, Stundenzettel pro Monat. Ohne Abo – die Demo zeigt alles ohne Anmeldung.